Dadurch behinderte der Beschuldigte die Ausführung einer Amtshandlung während längerer Zeit, da die Reisezugbegleiterin die Polizei rufen und zum Schutz der anderen Passagiere zusammen mit einem weiteren Berufskollegen in der Nähe des Beschuldigten bleiben musste. Diese Umstände wirken sich gegenüber dem Referenzsachverhalt leicht verschuldens- und damit straferhöhend aus.