2188) noch die Verteidigung (soweit nicht ein Freispruch beantragt wurde, pag. 2184 f.) oberinstanzlich Gründe vorbrachten, die ein Abweichen von dieser in den Augen der Kammer korrekt ausgefallenen Strafzumessung erfordern würde. Konkret hielt die Vorinstanz fest, was folgt (pag. 1907 ff., S. 64 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): 28 Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte z.N. von C.________ Gemäss den VBRS-Richtlinien per 01.07.2017 (S. 51) ist für den folgenden Referenzsachverhalt ein Strafmass von 20 Strafeinheiten vorgesehen: