16.3 Asperation Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte sowie einfache Körperverletzung Hinsichtlich der Strafzumessung für die (teilweise rechtskräftigen) Schuldsprüche wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte z.N. der Strafklägerin sowie z.N. von I.________ sowie für die einfache Körperverletzung ebenfalls z.N. von I.________ kann vollumfänglich auf die zutreffenden und umfassenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden, zumal weder die Generalstaatsanwaltschaft (pag. 2188) noch die Verteidigung (soweit nicht ein Freispruch beantragt wurde, pag.