Das subjektive Tatverschulden wirkt sich neutral auf die Strafe aus. 16.2.3 Fazit und Asperation Gestützt auf das objektive und subjektive Tatverschulden erachtet die Kammer für die Schuldsprüche wegen Herstellens sowie Besitzes von harter Pornografie zum Eigenkonsum eine Strafe von acht Monaten als dem Verschulden des Beschuldigten angemessen. Diese ist im Umfang von zwei Dritteln, ausmachend fünf Monate und 15 Tage, zur Einsatzstrafe gemäss Ziff. 16.1.3. zu asperieren. 16.3 Asperation