Betreffend subjektives Tatverschulden sind keine Umstände ersichtlich, die sich verschuldenserhöhend oder -mindernd auswirken würden. Der Beschuldigte handelte hinsichtlich des Herstellens sowie des Besitzes der pornografischen Erzeugnisse mit direktem Vorsatz und zwecks egoistischer Befriedigung der eigenen sexuellen Bedürfnisse, was dem Tatbestand indes immanent ist. Das subjektive Tatverschulden wirkt sich neutral auf die Strafe aus.