In die Beurteilung miteinzubeziehen ist sodann, dass der Beschuldigte die Erzeugnisse über einen relativ langen Zeitraum besass und an mehreren Tagen und somit mehrfach heruntergeladen hatte. Da er die Erzeugnisse jedoch lediglich über den P2P Filesharing-Client von eMule herunterlud, ohne grössere Anstrengungen zu unternehmen, ist, wie die Vorinstanz zu Recht festhielt, nicht von einer überdurchschnittlich kriminellen Energie auszugehen. 16.2.2 Subjektives Tatverschulden Betreffend subjektives Tatverschulden sind keine Umstände ersichtlich, die sich verschuldenserhöhend oder -mindernd auswirken würden.