Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte zweimal einschlägig vorbestraft ist und bei den VBRS-Richtlinien damit in die Kategorie des Wiederholungsfalles fällt. In die Beurteilung miteinzubeziehen ist sodann, dass der Beschuldigte die Erzeugnisse über einen relativ langen Zeitraum besass und an mehreren Tagen und somit mehrfach heruntergeladen hatte.