In Bezug auf das objektive Tatverschulden ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte auch hier 2'909 Bild- und 306 Videodateien zwecks Eigenkonsum herunterlud und diese mit wenigen Ausnahmen auch besass, indem er sie in einem separaten Ordner auf dem Desktop seines Computers abspeicherte. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte zweimal einschlägig vorbestraft ist und bei den VBRS-Richtlinien damit in die Kategorie des Wiederholungsfalles fällt.