Die Kammer erachtet eine Einsatzstrafe von 16 Monaten als angemessen. 16.1.2 Subjektives Tatverschulden In subjektiver Hinsicht ist festzuhalten, dass der Beschuldigte hinsichtlich des Zugänglichmachens der strafbaren pornografischen Erzeugnisse an unbekannte Drittpersonen, darunter auch an Personen unter 16 Jahren, eventualvorsätzlich handelte, was strafmindernd zu berücksichtigen ist. Konkret erachtet die Kammer eine Reduktion der Einsatzstrafe um rund einen Drittel, ausmachend etwa fünfeinhalb Monate, als angemessen. 16.1.3 Fazit Einsatzstrafe