Auch hinsichtlich der sogenannten «posing-Bilder» ist festzuhalten, dass viele davon nicht lediglich grenzwertig sind oder sich in einem Graubereich befinden, zumal diese von der Anklageschrift bereits ausgeschlossen wurden, sondern massiv anstössig sind. Ebenfalls erschwerend zu berücksichtigen ist schliesslich, dass der Beschuldigte die Erzeugnisse auch Personen unter 16 Jahren zugänglich machte. In Anbetracht des weiten Strafrahmens von fünf Jahren Freiheitsstrafe ist das objektive Tatverschulden des Beschuldigten noch im leichten Bereich anzusiedeln. Die Kammer erachtet eine Einsatzstrafe von 16 Monaten als angemessen.