1906, S. 62 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Nach Auffassung der Kammer ist ein solcher Abzug nicht zwingend vorzunehmen, zumal insbesondere bei der Tathandlung des Zugänglichmachens jede Datei – ungeachtet ob Original oder Duplikat – eine Datei mehr darstellt und den anderen Nutzern des Programms ebenso zur Verfügung gestellt wird. So oder anders handelt es sich gegenüber dem Grenzwert für eine Anklage gemäss VRBS-Richtlinien vorliegend aber um die fast dreifache Menge an Erzeugnissen (vgl. S. 42 der VBRS-Richtlinien). Hinzu kommt und wie von der Generalstaatsanwaltschaft oberinstanzlich korrekt darauf hingewiesen (pag.