26 Richtlinien). Vorliegend ist der Beschuldigte mehrfach einschlägig vorbestraft, wurden gegen ihn doch bereits in der Vergangenheit zwei Strafverfahren wegen Pornografie durchgeführt und rechtskräftig abgeschlossen (pag. 2139 ff.). In Bezug auf die Bild- und Videodateien gewährte die Vorinstanz (analog dem Urteil der 1. Strafkammer vom 9. November 2021, SK 2021 68) einen Abzug, zumal sich unter den 2’909 Bild- und 306 Videodateien auch Duplikate befanden (pag. 1906, S. 62 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).