16. Konkrete Strafzumessung 16.1 Einsatzstrafe für das Zugänglichmachen von mindestens 2'909 Bild- und 306 Videodateien mit tatsächlichen sexuellen Handlungen mit Minderjährigen, u.a. an Personen unter 16 Jahren. 16.1.1 Objektives Tatverschulden Gemäss VBRS-Richtlinien wird bei mehr als 1000 Erzeugnissen auch der Ersttäter mit einer Strafe von mehr als 180 Strafeinheiten bestraft (vgl. S. 42 der VRBS-