betreffend Besitz 2'895 Bildund 287 Videodateien) eine Strafe auszufällen, wobei für die beiden Tathandlungen eine gemeinsame Strafe ausgefällt werden kann, da es sich letztlich um dieselben Erzeugnisse handelt (vgl. die zutreffenden Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft an der oberinstanzlichen Verhandlung mit dem Hinweis auf das Urteil der 1. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern SK 2019 147 vom 9. Juli 2020, E. 14; pag. 2188). Anschliessend ist zu bestimmen, in welchem Umfang diese Strafe zur Einsatzstrafe zu asperieren ist.