2184). Das Zugänglichmachen von mindestens 2'909 Bild- und 306 Videodateien mit tatsächlichen sexuellen Handlungen mit Minderjährigen, u.a. an Personen unter 16 Jahren, gilt mit der Vorinstanz vorliegend als abstrakt schwerstes Delikt und bildet damit Ausgangspunkt der Strafzumessung. Der Strafrahmen reicht wie erwähnt von Geldstrafe bis Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren; ausserordentliche Gründe, die ein Verlassen dieses Rahmens bedingen würden, sind nicht ersichtlich. Alsdann ist auch für das Herstellen und den Besitz von harter Pornografie zum Eigenkonsum (insgesamt 2'909 Bild- und 306 Videodateien resp. betreffend Besitz 2'895