Auch bereits auferlegte Bussen wurden durch den Beschuldigten nicht bezahlt, bis diese schliesslich in Ersatzfreiheitsstrafen umgewandelt wurden und er ins Gefängnis musste. Erst ab diesem Zeitpunkt wurden ausstehende Bussen dann offenbar bezahlt, jedoch nicht von ihm selber, sondern von seiner Mutter (pag. 2060 und pag. 2176 Z. 32 ff.). Mit Blick darauf erscheint es der Kammer notwendig, für sämtliche hier zu beurteilenden Delikte eine Freiheitsstrafe auszufällen. Dies wird im Übrigen auch von der Verteidigung so beantragt (vgl. pag. 2184).