Urteil des Bundesgerichts 6B_157/2014 vom 26. Januar 2015 E. 2.2). In einem zweiten Schritt ist die Einsatzstrafe aufgrund der weiteren Delikte in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB angemessen zu erhöhen. Es kann bereits an dieser Stelle vorweggenommen werden, dass auch die Kammer nur die Freiheitsstrafe als angemessene Strafart erachtet. Eine Geldstrafe reicht beim Beschuldigten vorliegend nicht mehr aus, um ihn von weiterer Delinquenz fernhalten zu können. Anlässlich der erstinstanzlichen Verhandlung wurde der Be-