Bei Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte gemäss Art. 285 Ziff. 1 StGB reicht der Strafrahmen in leichten Fällen von Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren, ebenso bei einfacher Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 1 StGB. Entsprechend der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist zunächst die schwerste Straftat anhand der abstrakten Strafandrohung zu bestimmen und alsdann die Einsatzstrafe für die schwerste Tat innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen (BGE 144 IV 217 E. 3.5.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_157/2014 vom 26. Januar 2015 E. 2.2).