197 Abs. 5 Satz 2 StGB), wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Art. 285 Ziff. 1 StGB) sowie wegen einfacher Körperverletzung (Art. 123 Ziff. 1 StGB) festzusetzen. Der Strafrahmen reicht betreffend Zugänglichmachen von harter Pornografie, u.a. an Personen unter 16 Jahren, gemäss Art. 197 Abs. 1 und 4 Satz 2 StGB von Geldstrafe bis Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren, während das Herstellen und der Besitz von harter Pornografie zum Eigenkonsum mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren geahndet wird (Art. 197 Abs. 5 Satz 2 StGB). Bei Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte gemäss Art.