15. Strafrahmen, Strafart und Methodik Vorliegend sind Strafen für die Schuldsprüche wegen Pornografie, begangen durch Zugänglichmachen von mindestens 2'909 Bild- und 306 Videodateien mit tatsächlichen sexuellen Handlungen mit Minderjährigen, u.a. an Personen unter 16 Jahren (Art. 197 Abs. 1 und 4 Satz 2 StGB), wegen Pornografie, begangen durch Herstellen zum Eigenkonsum von insgesamt 2'909 Bild- und 306 Videodateien und Besitz zum Eigenkonsum von 2'895 Bild- und 287 Videodateien mit tatsächlichen sexuellen Handlungen mit Minderjährigen (Art. 197 Abs. 5 Satz 2 StGB), wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Art.