24 Der Beschuldigte ist demnach der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, begangen am 14. September 2019 zwischen G.________ und H.________ z.N. der Strafklägerin, schuldig zu erklären. IV. Strafzumessung 13. Anwendbares Recht Der Beschuldigte beging die hier zu beurteilenden Delikte allesamt nach Inkrafttreten der revidierten Bestimmungen des StGB am 1. Januar 2018, womit integral neues Recht anzuwenden ist.