Von der Strafklägerin selber ging weder ein bedrohliches noch provozierendes Verhalten aus, das den Beschuldigten zur (berechtigten) Annahme veranlasst hätte, sich wehren zu dürfen. Im Übrigen war es der Beschuldigte, welcher der Strafklägerin hinterherging und sie in der Folge schlug. Sie hat ihn in diesem Moment somit offensichtlich auch nicht bedrängt. Andere Rechtfertigungs- oder Schuldausschliessungsgründe liegen ebenso wenig vor.