Damit schuf er die Grundlage dafür, dass die Strafklägerin ihm für die Billettkontrolle auf die Schulter klopfen musste. Dies musste dem Beschuldigten ohne Weiteres bewusst sein bzw. er musste bei seiner Platzwahl damit rechnen, dass er die Kontrolleurin, mithin die Strafklägerin, auf diese Weise gegebenenfalls nicht richtig wird wahrnehmen können. Von der Strafklägerin selber ging weder ein bedrohliches noch provozierendes Verhalten aus, das den Beschuldigten zur (berechtigten) Annahme veranlasst hätte, sich wehren zu dürfen.