Der Beschuldigte achte sich vielmehr auf die Körpersprache. Gemäss seinen Aussagen habe die Zugführerin ihn schroff angegangen, weshalb für ihn ein bedrohliches Verhalten bestanden habe, seine Abwehrreaktion entsprechend unmittelbar erfolgt und als Tätlichkeit im Bereich des Zulässigen anzusiedeln sei (pag. 2184). Der Beschuldigte legte sich im Mittelgang des Zuges unbestrittenermassen auf den Boden. Damit schuf er die Grundlage dafür, dass die Strafklägerin ihm für die Billettkontrolle auf die Schulter klopfen musste.