Der Beschuldigte schlug die Strafklägerin zudem bewusst und gewollt und wollte sie damit auch an ihrer Amtshandlung, dem Kontrollieren von Billetts, hindern. Die Verteidigung machte oberinstanzlich geltend, beim Beschuldigten sei von Putativnotwehr oder einer Provokation auszugehen, zumal dieser am Boden gelegen habe und die Worte der Zugbegleiterin nicht habe wahrnehmen können. Der Beschuldigte achte sich vielmehr auf die Körpersprache.