StGB ist unbestritten. Indem der Beschuldigte der Strafklägerin nach Rückgabe seines Billetts sowie weiterer Karten hinterherlief und ihr drei Mal mit Faustschlägen auf den linken Oberarm schlug, so dass diese während zweier Tage Schmerzen im Oberarm verspürte, wirkte er gewaltsam auf sie als Amtsträgerin ein. Er behinderte sie durch dieses Verhalten zudem an ihrer Arbeit, da die Strafklägerin die Billettkontrolle nicht ungestört fortführen konnte. Der Beschuldigte schlug die Strafklägerin zudem bewusst und gewollt und wollte sie damit auch an ihrer Amtshandlung, dem Kontrollieren von Billetts, hindern.