287 Videodateien dieser verbotenen Erzeugnisse schuldig zu erklären. 23 Als zutreffend erweist sich hingegen, was die Vorinstanz hinsichtlich der Konkurrenz zwischen den Absätzen 1 und 4 zu Absatz 5 sowie zwischen den Absätzen 1 und 4 von Art. 197 StGB selber ausführte, nämlich, dass diese jeweils in echter Konkurrenz zueinander stünden und der Beschuldigte damit im Ergebnis wegen jeweils mehrfacher Verstösse gegen Art. 197 Abs. 1, Abs. 4 Satz 2 und Abs. 5 Satz 2 schuldig zu sprechen sei (pag.