Hinzu kommt, dass beim Besitz jegliche Vervielfältigungshandlung fehlen würde und auch das Gesetz explizit zwischen der Tathandlung des Herstellens zum eigenen Konsum sowie des Besitzes zwecks Eigenkonsums unterscheidet («[…] zum eigenen Konsum herstellt, […] oder sonst wie beschafft oder besitzt […]»). Damit ist der Beschuldigte wie in der Anklageschrift vom 15. September 2020 vorgesehen wegen Herstellens zum Eigenkonsum von 2'909 Bild- und 306 Videodateien mit tatsächlichen sexuellen Handlungen mit Minderjährigen sowie wegen Besitzes zum Eigenkonsum von 2'895 Bild- und