Die Herstellung bzw. das Herunterladen solcher Dateien zum Eigenkonsum stellt für die Kammer gegenüber dem Besitz zum Eigenkonsum denn auch die schwerere Tathandlung dar. Hinzu kommt, dass beim Besitz jegliche Vervielfältigungshandlung fehlen würde und auch das Gesetz explizit zwischen der Tathandlung des Herstellens zum eigenen Konsum sowie des Besitzes zwecks Eigenkonsums unterscheidet («[…] zum eigenen Konsum herstellt, […] oder sonst wie beschafft oder besitzt […]»).