1.1. der Anklageschrift), erweist sich insofern als unzutreffend, als der Beschuldigte auch diejenigen Dateien, die sich erwiesenermassen noch in seinem Besitz befunden haben, irgendwann heruntergeladen haben musste. Die Herstellung bzw. das Herunterladen solcher Dateien zum Eigenkonsum stellt für die Kammer gegenüber dem Besitz zum Eigenkonsum denn auch die schwerere Tathandlung dar.