1 der Anklageschrift) schuldig zu erklären und zu bestrafen ist. Die von der Vorinstanz ins Licht geführte Argumentation, wonach dem Beschuldigten nur der Besitz von 2'895 Bild- und 287 Videodateien habe nachgewiesen werden können und dies die letzte Durchgangsstufe darstelle, womit im Ergebnis nur für 14 Bild- und 19 Videodateien ein Schuldspruch wegen Herstellens zum Eigenkonsum zu ergehen habe (vgl. Ziff. 1.1. der Anklageschrift), erweist sich insofern als unzutreffend, als der Beschuldigte auch diejenigen Dateien, die sich erwiesenermassen noch in seinem Besitz befunden haben, irgendwann heruntergeladen haben musste.