1881, S. 37 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Die vorinstanzliche Auffassung teilt die Kammer nicht, sondern gelangt im vorliegenden Fall zur Überzeugung, dass der Beschuldigte in Bezug auf die Tathandlung des Herstellens nicht nur für 14 Bild- und 19 Videodateien, sondern für sämtliche 2'909 Bild- und 306 Videodateien mit tatsächlichen sexuellen Handlungen mit Minderjährigen (vgl. Ziff. 1 der Anklageschrift) schuldig zu erklären und zu bestrafen ist.