Korrekterweise hätte jedoch ein Schuldspruch wegen Besitzes von Pornografie zum Eigenkonsum ergehen müssen, zumal der Besitz die letzte Verwirklichungsstufe dargestellt habe. Der Beschuldigte wäre somit lediglich für 14 Bild- und 19 Videodateien wegen Herstellens von Pornografie zu verurteilen gewesen, bei welchem ihm ausschliesslich das Herstellen, nicht jedoch der Besitz nachgewiesen habe werden können (pag. 1881, S. 37 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).