Dies sei bei der Ausfertigung des Dispositivs verkannt worden und in Bezug auf die 2'895 Bild- und 287 Videodateien mit tatsächlichen sexuellen Handlungen mit Minderjährigen, welche der Beschuldigte hergestellt und anschliessend besessen habe, ein Schuldspruch sowohl wegen Herstellens zum Eigenkonsum als auch wegen Besitzes zum Eigenkonsum ausgefällt worden. Korrekterweise hätte jedoch ein Schuldspruch wegen Besitzes von Pornografie zum Eigenkonsum ergehen müssen, zumal der Besitz die letzte Verwirklichungsstufe dargestellt habe.