197 Abs. 5 StGB würden in unechter Konkurrenz zueinander stehen, da es sich dabei um verschiedene Entwicklungs- und Durchgangsstufen desselben deliktischen Angriffs handle. Dies sei bei der Ausfertigung des Dispositivs verkannt worden und in Bezug auf die 2'895 Bild- und 287 Videodateien mit tatsächlichen sexuellen Handlungen mit Minderjährigen, welche der Beschuldigte hergestellt und anschliessend besessen habe, ein Schuldspruch sowohl wegen Herstellens zum Eigenkonsum als auch wegen Besitzes zum Eigenkonsum ausgefällt worden.