197 Abs. 1 und Abs. 5 Satz 2 StGB hielt die Vorinstanz im Wesentlichen fest, die verschiedenen, auf den Eigenkonsum gerichteten Durchgangsstufen des Herstellens und des Besitzes im Sinne von Art. 197 Abs. 5 StGB würden in unechter Konkurrenz zueinander stehen, da es sich dabei um verschiedene Entwicklungs- und Durchgangsstufen desselben deliktischen Angriffs handle.