11. Konkurrenzen In Bezug auf die Konkurrenz zwischen den beiden erfüllten Tatbeständen des Herstellens und Besitzes von Pornografie zum Eigenkonsum gemäss Art. 197 Abs. 1 und Abs. 4 Satz 2 StGB sowie des Zugänglichmachens von Pornografie an Minderjährige, u.a. Personen unter 16 Jahren, gemäss Art. 197 Abs. 1 und Abs. 5 Satz 2 StGB hielt die Vorinstanz im Wesentlichen fest, die verschiedenen, auf den Eigenkonsum gerichteten Durchgangsstufen des Herstellens und des Besitzes im Sinne von Art.