Der Beschuldigte handelte somit eventualvorsätzlich, womit auch der subjektive Tatbestand erfüllt ist. Rechtfertigungs- oder Schuldausschliessungsgründe sind vorliegend keine ersichtlich. Der Beschuldigte ist demnach der Pornografie, begangen im Zeitraum vom 24. April bis am 2. Mai 2018 sowie am 9., 11. und 12. Juni 2018 durch Zugänglichmachen von mindestens 2'909 und 305 Bild- und Videodateien mit tatsächlichen 22 sexuellen Handlungen von Minderjährigen, u.a. Personen unter 16 Jahren, schuldig zu erklären.