Die Kammer schliesst sich den korrekten Ausführungen der Vorinstanz auch hinsichtlich des Zugänglichmachens integral an. Der Beschuldigte verfügte – wie das Beweisergebnis hiervor zeigte – zweifelsohne über gewisse technische Kenntnisse und verwendete eMule bereits seit mehreren Jahren. In einem der vergangenen Strafverfahren wurde ihm zudem erklärt, dass er mit dem Download von Erzeugnissen gleichzeitig auch anderen Nutzern der Plattform ermögliche, diese herunterzuladen, was dem Beschuldigten nach wie vor hätte präsent sein müssen. Der Beschuldigte handelte somit eventualvorsätzlich, womit auch der subjektive Tatbestand erfüllt ist.