Die Erfüllung des objektiven Tatbestands wurde vom Beschuldigten oberinstanzlich aufgrund der vorhandenen Beweismittel nicht mehr bestritten. Betreffend den subjektiven Tatbestand stellte er sich indes auf den Standpunkt, nicht gewusst zu haben, dass ein automatischer Vorgang passiere, womit er auch nicht eventualvorsätzlich gehandelt haben könne. Der Beschuldigte verlangte dementsprechend einen Freispruch (pag. 2184). Die Kammer schliesst sich den korrekten Ausführungen der Vorinstanz auch hinsichtlich des Zugänglichmachens integral an.