Damit handelte der Beschuldigte jeweils mit Eventualvorsatz, womit die subjektiven Tatbestände der Art. 197 Abs. 1 und 4 Satz 2 StGB erfüllt sind. Da im Übrigen keine Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe ersichtlich sind, ist der Beschuldigte der Pornografie gemäss Art. 197 Abs. 1 und 4 Satz 2 StGB (mehrfach begangen) durch Zugänglichmachen schuldig zu sprechen.