Aufgrund der technischen Funktionsweise des P2P Filesharing-Dienstes eMule stellte das Zugänglichmachen der Dateien jedoch eine notwendige Voraussetzung zur Erreichung seines Handlungszieles dar, was dem Beschuldigten – wie erwähnt – bewusst war. Auch wenn der Beschuldigte die Dateien anderen Nutzern (inkl. unter 16-Jährigen) grundsätzlich nicht zugänglich machen wollte und ihm diese Folge gegebenenfalls sogar unerwünscht war, nahm er sie dennoch in Kauf, um sein eigentliches Handlungsziel, den Download der pornografischen Erzeugnisse zum Eigenkonsum, zu erreichen. Damit handelte der Beschuldigte jeweils mit Eventualvorsatz, womit die subjektiven Tatbestände der Art.