Als erstellt betrachtet wurde weiter, dass der Beschuldigte die potentielle Weiterverbreitung bzw. das Zugänglichmachen der strafbaren pornografischen Erzeugnisse nicht direkt beabsichtigte, da sein eigentliches Ziel das Herunterladen der Dateien zum Eigenkonsum war (vgl. Ziff. II.A.4.7. vorstehend). Aufgrund der technischen Funktionsweise des P2P Filesharing-Dienstes eMule stellte das Zugänglichmachen der Dateien jedoch eine notwendige Voraussetzung zur Erreichung seines Handlungszieles dar, was dem Beschuldigten – wie erwähnt – bewusst war.