II.A.4.7. vorstehend). Der Beschuldigte wusste daher, dass er die kinderpornografischen Dateien während des Download-Prozesses und während der Zeit, in welcher sich die Dateien im angegebenen Zielordner befanden, anderen Benutzern zugänglich machte. Da der Beschuldigte die P2P-Plattform eMule regelmässig benutzte, musste ihm sodann auch bekannt sein, dass auf der Plattform keine Altersabfrage erfolgt und demnach auch unter 16-Jährige Zugriff auf sämtliche Dateien erhielten.