21 Hinsichtlich des subjektiven Tatbestands ist beweismässig erstellt, dass der Beschuldigten die Funktionsweise der Anwendung eMule aufgrund seiner technischen Kenntnisse, seiner langjährigen Erfahrung mit P2P Filesharing-Diensten sowie der bereits in einem früheren Verfahren erfolgten Konfrontation mit der Thematik kannte (vgl. Ziff. II.A.4.7. vorstehend).