Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass der effektive Zugriff auf die Dateien durch andere Nutzer für die Strafbarkeit nach Art. 197 Abs. 1 und 4 StGB nicht erforderlich ist, vorliegend aber teilweise nachgewiesen werden konnte. Dies wird im Rahmen der Strafzumessung verschuldenserhöhend zu berücksichtigen sein.