Gemäss Lehre und Rechtsprechung hat er die fraglichen Erzeugnisse damit einem unbekannten Personenkreis – darunter zufolge fehlender Zugangsbeschränkung auch unter 16-Jährigen – i.S.v. Art. 197 Abs. 1 und 4 Satz 2 StGB zugänglich gemacht. Die objektiven Tatbestände dieser beiden Bestimmungen sind erfüllt (zuletzt bestätigt in den Urteilen des Obergerichts SK 20 467/468 vom 21.04.2021 Ziff. 10.2 und SK 21 68 vom 09.11.2021 Ziff. 16.4).