197 Abs. 4 Satz 2 StGB zu qualifizieren sind (vgl. Ziff. II.A.5.2.1. hiervor). Sodann ist beweismässig erstellt, dass der Beschuldigte während des Download-Prozesses sowie während der Zeit, in welcher sich die Dateien im entsprechend verknüpften Zielordner befanden, systembedingt sämtlichen eMule-Nutzern die Möglichkeit einräumte, die Dateien herunterzuladen und zu konsumieren (vgl. Ziff. II.A.4.7. vorstehend). Gemäss Lehre und Rechtsprechung hat er die fraglichen Erzeugnisse damit einem unbekannten Personenkreis – darunter zufolge fehlender Zugangsbeschränkung auch unter 16-Jährigen – i.S.v.