10.2.2 Zugänglichmachen von Pornografie Zum Tatbestand des Zugänglichmachens von harter Pornografie hielt die Vorinstanz Folgendes fest (pag. 1880 f., S. 36 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Wie bereits ausgeführt wurde, haben von den Dateien, welche der Beschuldigte im Zeitraum vom 24.04.2018 bis 02.05.2018, am 09.06.2018 sowie am 11.12.06.2018 über den P2P Filesharing-Client eMule herunterlud, insgesamt 2'909 Bild- und 306 Videodateien tatsächliche sexuelle Handlungen mit Minderjährigen zum Inhalt, womit sie als harte pornografische Erzeugnisse i.S.v. Art. 197 Abs. 4 Satz 2 StGB zu qualifizieren sind (vgl. Ziff.