Der Beschuldigte gab bereits früher an, seine Musik nicht mehr mittels eMule herunterzuladen, weil dies schlecht sei, tat es aber dennoch wieder. Sodann kann aufgrund seiner Erfahrung aus den zwei vergangenen Strafverfahren betreffend illegale Pornografie nicht mehr davon gesprochen werden, der Beschuldigte hätte die Herstellung solcher Erzeugnisse nicht absichtlich gewollt und nur in Kauf genommen, zumal diese, wie eben erwähnt, auf dem Desktop auch noch explizit in einem Unterordner abgespeichert wurden. Der Beschuldigte handelte mit Wissen und Willen und damit direktvorsätzlich.